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zu § 32 HIKrG (Tamerl)

Tamerl5. AuflOktober 2021

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 11 Abs. 3 und des § 30 der Bundeskanzler und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.

Seite 1198

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