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zu § 26 HIKrG (Tamerl)

Tamerl5. AuflOktober 2021

3. Abschnitt
Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen

 

§ 26. Der 2. Abschnitt ist auch auf Verträge anzuwenden, mit denen ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher eine entgeltliche Finanzierungshilfe, etwa einen entgeltlichen Zahlungsaufschub, gewährt,

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