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zu § 23 HIKrG (Tamerl)

Tamerl5. AuflOktober 2021

§ 23. (1) Ein Kopplungsgeschäft ist das Angebot oder der Abschluss eines Kreditvertrags in einem Paket gemeinsam mit anderen gesonderten Finanzprodukten oder -dienstleistungen, bei dem der Kreditvertrag nicht separat von dem Verbraucher abgeschlossen werden kann.

(2) Kopplungsgeschäfte sind außer in den in Abs. 3 und 4 genannten Fällen unzulässig.

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