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zu Artikel 9 (Heinrich/Pendl)

Heinrich/Pendl5. AuflOktober 2021

Artikel 9 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2013 zu den Anlagen 1, 2 und 3, BGBl. I Nr. 28/2010)

Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. Nr. L 48 vom 23. Februar 2011, S. 1, und die Richtlinie 2011/90/EU zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG mit zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses, ABl. Nr. L 296 vom 15. November 2011, S. 35, umgesetzt.

Seite 1001

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