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zu § 4 FAGG (Dehn)

Dehn5. AuflOktober 2021

2. Abschnitt
Informationspflichten

 

§ 4. (1) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren:

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