vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 7a KSchG (Apathy/Frössel)

Apathy/Frössel5. AuflOktober 2021

§ 7a. Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung hat der Unternehmer die Ware ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss bereitzustellen oder – wenn die Übersendung der Ware vereinbart ist – beim Verbraucher abzuliefern.

Literatur

Lorenz, Gattungsschuld, Konkretisierung und Gefahrtragung beim Verbrauchsgüterkauf nach neuem Schuldrecht, ZGS 2003, 421; Jud, Verbrauchsgüterkauf, in Jud/Wendehorst, Neuordnung des Verbraucherprivatrechts in Europa? (2009) 119; Wendehorst, Die neue Richtlinie über die Rechte der Verbraucher, FS Griss (2011) 717; P. Bydlinski, Allgemeines Verbrauchervertragsrecht („Sonstige Verbraucherrechte“), in Bydlinski/Lurger, Die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (2012) 99; Stabentheiner/Cap, Die neue Verbraucherrechte-Richtlinie, ÖJZ 2012, 53; Kathrein, Neues Konsumentenschutzrecht, ZVR 2014, 184; Kolmasch, Das Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, Zak 2014, 126; Leupold, Das Rücktrittsrecht nach §§ 11 ff FAGG – Überblick und ausgewählte Fragen, Wbl 2014, 481; Reif, Neuerungen durch das Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, RdW 2014, 443; Stabentheiner, Das Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, VbR 2014, 68; Wendehorst, Das neue Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, NJW 2014, 577; Pierer, Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie, JAP 2014/2015, 40; Kronthaler/Schwangler, Zum Erfüllungsort beim Versendungskauf, ÖJZ 2016, 440.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte