Gesetzgebung
Mit dem ErbRÄG 2015, das am 1. 1. 2017 in Kraft getreten ist, wurden die Bestimmungen des AnerbG an die Terminologie der Erbrechtsreform angepasst („Verstorbener“ oder „letztwillig Verfügender“ statt „Erblasser“; „Pflichtteilsberechtigter“ statt „Noterbe“; „Verlassenschaft“ statt „Nachlass“). Zu inhaltlichen Änderungen kam es nicht.