Wohnrechtsnovelle 2015 (WRN 2015)
Die WRN 201552, die am 1. 1. 2015 in Kraft getreten ist, dehnte die Erhaltungspflicht des Vermieters im Vollanwendungsbereich des MRG auf mitvermietete Heizthermen, Warmwasserboiler und andere Wärmebereitungsgeräte aus. Im Teilanwendungsbereich des MRG wurde die Erhaltungspflicht des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte, die hier aus der dispositiven Regelung des § 1096 Abs 1 ABGB folgt, bei Wohnungsmieten zwingend gestellt (siehe S 249).