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zu § 811 ABGB (Erbrecht alt)

Nemeth4. AuflDezember 2012

b) Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger;

 

§ 811. Für die Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger des Erblassers wird vom Gerichte nicht weiter gesorgt, als sie selbst verlangen. Die Gläubiger sind aber nicht schuldig, eine Erbantrittserklärung abzuwarten. Sie können ihre Ansprüche wider die Masse anbringen, und begehren: dass zur Vertretung derselben ein Kurator bestellt werde, gegen welchen sie ihre Forderungen ausführen können.

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