§ 800. Die Antretung der Erbschaft oder die Erbantrittserklärung muss zugleich enthalten, ob sie unbedingt, oder mit Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventariums geschehe.
Die Erklärung, ob die Erbschaft unbedingt oder „mit Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventariums“ (= bedingt) angetreten wird, stellt ein notwendiges Inhaltserfordernis der Erbantrittserklärung dar; fehlt sie, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel iSd § 57 Z 4 AußStrG vor.1