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zu § 800 ABGB (Erbrecht alt)

Nemeth4. AuflDezember 2012

§ 800. Die Antretung der Erbschaft oder die Erbantrittserklärung muss zugleich enthalten, ob sie unbedingt, oder mit Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventariums geschehe.

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Die Erklärung, ob die Erbschaft unbedingt oder „mit Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventariums“ (= bedingt) angetreten wird, stellt ein notwendiges Inhaltserfordernis der Erbantrittserklärung dar; fehlt sie, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel iSd § 57 Z 4 AußStrG vor.11Vgl zum alten AußStrG GlU 5005: Aufhebung der Einantwortungsurkunde.

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