§ 750. Wenn jemand mit dem Erblasser von mehr als einer Seite verwandt ist; so genießt er von jeder Seite dasjenige Erbrecht, welches ihm, als einem Verwandten von dieser Seite insbesondere betrachtet, gebührt (§ 736).
Bei mehrfacher Verwandtschaft mit dem Erblasser können sich aufgrund des Eintrittsrechts auch mehrfache Erbberechtigungen ergeben, dies aber nur dann, wenn sich die mehrfache Verwandtschaft in derselben Parentel ergibt.1 Eine doppelte Erbberechtigung kann sich ferner ergeben, wenn der Ehegatte sowohl als solcher als auch als Verwandter berechtigt ist.2