§ 733. Ist ein Kind des Erblassers vor ihm gestorben, und sind von demselben ein oder mehrere Enkel vorhanden; so fällt der Anteil, welcher dem verstorbenen Kinde gebührt hätte, diesem nachgelassenen Enkel ganz, oder den mehrern Enkeln zu gleichen Teilen zu. Ist von diesen Enkeln ebenfalls einer gestorben und hat Urenkel nachgelassen; so wird auf die nämliche Art der Anteil des verstorbenen Enkels unter die Urenkel gleich geteilt. Sind von einem Erblasser noch entferntere Nachkömmlinge vorhanden; so wird die Teilung verhältnismäßig nach der eben gegebenen Vorschrift vorgenommen.