oder c) vermuteten
§ 724. Ein Legat wird für widerrufen angesehen, wenn der Erblasser die vermachte Forderung eingetrieben und erhoben; wenn er die jemanden zugedachte Sache veräußert, und nicht wieder zurückerhalten; oder, wenn er sie auf eine solche Art in eine andere verwandelt hat, dass die Sache ihre vorige Gestalt und ihren vorigen Namen verliert.