§ 711. Wenn der Erblasser die Absicht, wozu er den Nachlass bestimmt, zwar ausgedrückt, aber nicht zur Pflicht gemacht hat, so kann die bedachte Person nicht angehalten werden, den Nachlass zu dieser Absicht zu verwenden.
Die Erklärung einer bloßen Absicht (s § 695 Rz 2 und § 710 Rz 1) unterscheidet sich von der Auflage durch die fehlende Verpflichtung.1 Hierher kann auch eine „Auflage“ zählen, die im Interesse des Belasteten selbst angeordnet wurde.2 Ferner gehört hierher die Äußerung einer unverbindlichen Bitte.3 Ob eine Bitte (ein Wunsch) unverbindlich ist, hängt vom Erblasserwillen ab, wofür nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen Umständen maßgeblich sind (sa § 552 Rz 3).4 Freiwillige Erfüllung bedeutet Erfüllung einer Naturalobligation.5