§ 705. Ist der Zeitpunkt von der Art, dass er kommen muss; so wird das zugedachte Recht, wie andere unbedingte Rechte, auch auf die Erben der bedachten Person übertragen, und nur die Übergabe bis zum gesetzten Termine verschoben.
Lit:
Kralik 262 f.
§ 705. Ist der Zeitpunkt von der Art, dass er kommen muss; so wird das zugedachte Recht, wie andere unbedingte Rechte, auch auf die Erben der bedachten Person übertragen, und nur die Übergabe bis zum gesetzten Termine verschoben.
Lit:
Kralik 262 f.