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zu § 705 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

§ 705. Ist der Zeitpunkt von der Art, dass er kommen muss; so wird das zugedachte Recht, wie andere unbedingte Rechte, auch auf die Erben der bedachten Person übertragen, und nur die Übergabe bis zum gesetzten Termine verschoben.

Lit:

Kralik 262 f.

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