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zu § 694 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

Von den gesetzlichen Beiträgen zu öffentlichen Anstalten

 

§ 694. Die Beiträge, welche ein Erblasser nach den politischen Vorschriften zur Unterstützung der Armen-, Invaliden- und Krankenhäuser und des öffentlichen Unterrichtes in dem Testamente ausgesetzt hat, sind nicht als Vermächtnisse anzusehen; sie sind eine Staatsauflage, müssen selbst von den gesetzlichen Erben entrichtet, und können nicht nach den Grundsätzen des Privatrechts, sondern nur nach den politischen Verordnungen beurteilt werden.

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