l) der Barschaft;
§ 680. Zur Barschaft gehören auch jene öffentlichen Kreditpapiere, welche im ordentlichen Umlaufe die Stelle des baren Geldes vertreten.
l) der Barschaft;
§ 680. Zur Barschaft gehören auch jene öffentlichen Kreditpapiere, welche im ordentlichen Umlaufe die Stelle des baren Geldes vertreten.