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zu § 668 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

§ 668. Unter dem Vermächtnisse aller ausstehenden Forderungen sind doch weder die Forderungen aus öffentlichen Kreditpapieren, noch auch die auf einem unbeweglichen Gute haftenden Kapitalien, oder die aus einem dinglichen Rechte entstehenden Forderungen begriffen.

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S § 664 Rz 3.

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