§ 664. Vermacht der Erblasser jemanden eine Forderung, die er an einen Dritten zu stellen hat; so muss der Erbe die Forderung sammt den rückständigen und weiter laufenden Zinsen dem Legatar überlassen.
Lit:
Wie zu § 663.
§ 664. Vermacht der Erblasser jemanden eine Forderung, die er an einen Dritten zu stellen hat; so muss der Erbe die Forderung sammt den rückständigen und weiter laufenden Zinsen dem Legatar überlassen.
Lit:
Wie zu § 663.