vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 616 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

§ 616. Insbesondere verliert die einem Testierunfähigen gemachte fideikommissarische Substitution (§§ 608, 609) ihre Kraft, wenn bewiesen wird, dass er zur Zeit seiner letzten Anordnung bei voller Besonnenheit war; oder, wenn ihm das Gericht wegen erlangten Verstandgebrauches die freie Verwaltung des Vermögens eingeräumt hat; und die Substitution lebt nicht wieder auf, ob er gleich wegen Rückfalls wieder unter einen Kurator gesetzt worden ist, und in der Zwischenzeit keine letzte Anordnung errichtet hat.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte