§ 605. Hat der Erblasser aus den bestimmten Fällen, dass der ernannte Erbe nicht Erbe sein kann, oder, dass er nicht Erbe sein will, nur einen ausgedrückt; so ist der andere Fall ausgeschlossen.
Lit:
Kletecka, Ersatz- und Nacherbschaft (1999).
§ 605. Hat der Erblasser aus den bestimmten Fällen, dass der ernannte Erbe nicht Erbe sein kann, oder, dass er nicht Erbe sein will, nur einen ausgedrückt; so ist der andere Fall ausgeschlossen.
Lit:
Kletecka, Ersatz- und Nacherbschaft (1999).