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zu § 596 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

§ 596. Was von der Unbefangenheit und Fähigkeit des Zeugen, die Person des Erblassers außer Zweifel zu setzen, verordnet wird, ist auch auf die gerichtlichen Personen, die einen letzten Willen aufnehmen, anzuwenden.

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Für gerichtliche Urkundspersonen sind überdies die §§ 19 ff JN (Ausschließungs- und Befangenheitsgründe) anzuwenden. Eine Verletzung dieser Vorschriften bleibt aber letztlich sanktionslos.11Kralik 144 f.

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