§ 596. Was von der Unbefangenheit und Fähigkeit des Zeugen, die Person des Erblassers außer Zweifel zu setzen, verordnet wird, ist auch auf die gerichtlichen Personen, die einen letzten Willen aufnehmen, anzuwenden.
Für gerichtliche Urkundspersonen sind überdies die §§ 19 ff JN (Ausschließungs- und Befangenheitsgründe) anzuwenden. Eine Verletzung dieser Vorschriften bleibt aber letztlich sanktionslos.1