§ 583. In der Regel gilt ein und derselbe Aufsatz nur für einen Erblasser. Die Ausnahme in Rücksicht der Ehegatten ist in dem Hauptstücke von den Ehepakten enthalten.
Lit:
Süß, Das Verbot gemeinschaftlicher Testamente im internationalen Erbrecht, IPRax, 2002, 22.