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zu § 570 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

4. wesentlicher Irrtum;

 

§ 570. Ein wesentlicher Irrtum des Erblassers macht die Anordnung ungültig. Der Irrtum ist wesentlich, wenn der Erblasser die Person, welche er bedenken, oder den Gegenstand, welchen er vermachen wollte, verfehlt hat.

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