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zu §§ 561-562 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

§ 561. Sind ein oder mehrere Erben mit, ein anderer oder mehrere ohne Bestimmung des Erbteiles eingesetzt; so wächst der erledigte Teil nur dem einzelnen, oder den mehrern noch übrigen, unbestimmt eingesetzten Erben zu.

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