§ 558. Bleibt nichts übrig, so muss von sämtlichen bestimmten Teilen für den unbestimmt eingesetzten Erben verhältnismäßig so viel abgezogen werden, dass er einen gleichen Anteil mit demjenigen erhalte, der am geringsten bedacht worden ist. Sind die Teile der Erben gleich groß, so haben sie an den unbestimmt eingesetzten Erben so viel abzugeben, dass er einen gleichen Anteil mit ihnen empfange. In allen andern Fällen, wo ein Erblasser sich verrechnet hat, ist die Teilung auf eine Art vorzunehmen, wodurch der Wille des Erblassers nach den über das Ganze erklärten Verhältnissen auf das möglichste erfüllt wird.