§ 546. Eine später erlangte Erbfähigkeit gibt kein Recht, anderen das zu entziehen, was ihnen bereits rechtmäßig angefallen ist.
Die Erbunfähigkeit eines Ordensmitglieds (sa § 539 Rz 1) wäre nach dem Zeitpunkt des Erbanfalls zu beurteilen.1§ 546. Eine später erlangte Erbfähigkeit gibt kein Recht, anderen das zu entziehen, was ihnen bereits rechtmäßig angefallen ist.
Die Erbunfähigkeit eines Ordensmitglieds (sa § 539 Rz 1) wäre nach dem Zeitpunkt des Erbanfalls zu beurteilen.1