§ 543.
aufgehoben durch BGBl I 2009/75 mit Wirkung ab 1. 1. 2010.
§ 543. lautete: „Personen, welche des Ehebruches, oder der Blutschande gerichtlich geständig, oder überwiesen sind, werden unter sich von dem Erbrechte aus einer Erklärung des letzten Willens ausgeschlossen.“