§ 541. Bei gesetzlicher Erbfolge sind die Nachkommen desjenigen, welcher sich des Erbrechtes unwürdig gemacht hat, an dessen Stelle zur Erbfolge berufen, wenngleich er den Erblasser überlebt hat.
Lit:
Zemen, Die gesetzliche Erbfolge nach der Familienrechtsreform (1981) 23; ders, Das erbrechtliche Eintrittsrecht in der jüngeren Rechtsentwicklung, JBl 2004, 356; Ch. Rabl, Die Folgen der Enterbung für die gesetzliche Erbfolge, NZ 2003, 257.