§ 537. Hat der Erbe den Erblasser überlebt; so geht das Erbrecht auch vor Übernahme der Erbschaft, wie andere frei vererbliche Rechte, auf seine Erben über, wenn es anders durch Entsagung, oder auf eine andere Art noch nicht erloschen war.
Lit:
Kralik 57 ff; Swoboda, Transmission bei Heimfall hinfällig? JBl 1990, 298; Apathy, Heimfall und Transmission, JBl 1990, 399 (Korrespondenz); Kletecka, Ersatz- und Nacherbschaft (1999); Schauer, Nachlass und vererbliche Rechsverhältnisse, in Vermögensnachfolge 383.