§ 534. Die erwähnten drei Arten des Erbrechtes können auch neben einander bestehen, so dass einem Erben ein in Beziehung auf das Ganze bestimmter Teil aus dem letzten Willen, dem andern aus dem Vertrage, und einem dritten aus dem Gesetze gebührt.
Lit:
Wie bei § 533, weiter B. Jud, Schenkung auf den Todesfall und Berechnung des „freien Viertels“ beim Erbvertrag, NZ 1999, 268; Welser, Einsetzung auf bestimmte Teile und gesetzliches Erbrecht, NZ 1997, 345.