Abschnitt II.
Schadenersatz
Vor Art 74 CISG
In seinen Art 74 bis 77 stellt das UN-Kaufrecht Regeln über den Schadenersatzanspruch auf, der der vertragstreuen Partei eines internationalen Kaufvertrages – sei es in der Rolle des Käufers, sei es in der des Verkäufers – gewissermaßen als „Allerweltsrechtsbehelf“ bzw Standardrechtsbehelf neben den und zusätzlich zu den bei einer Verletzung vertraglicher Pflichten durch die jeweils andere Partei dem Käufer bzw Verkäufer sonst eröffneten Rechtsbehelfen der Art 46 ff bzw 62 ff CISG eingeräumt ist.