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zu Art 72 CISG (Posch/Terlitza)

Posch/Terlitza5. AuflMai 2021

Art 72. (1) Ist schon vor dem für die Vertragserfüllung festgesetzten Zeitpunkt offensichtlich, daß eine Partei eine wesentliche Vertragsverletzung begehen wird, so kann die andere Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.

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