Art 15. (1) Ein Angebot wird wirksam, sobald es dem Empfänger zugeht.
(2) Ein Angebot kann, selbst wenn es unwiderruflich ist, zurückgenommen werden, wenn die Rücknahmeerklärung dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit dem Angebot zugeht.<i>Posch/Terlitza</i> in <i>Schwimann/Kodek</i> (Hrsg), ABGB Praxiskommentar Band 6<sup>Aufl. 5</sup> (2021) zu Art 15 CISG, Seite 931 Seite 931