Bis zum Jahre 1977 wollten die im Rahmen der UNCITRAL mit der Vorbereitung des CISG befassten Experten die Abschlussregeln nach dem Vorbild der Haager Abkommen über das Einheitliche Kaufrecht in einem getrennten Übereinkommen regeln. Schließlich entschied man sich doch dafür, die den Abschluss von Kaufverträgen betreffenden Bestimmungen und das materielle Kaufrecht in einem gemeinsamen Instrument zu regeln. Um insbesondere den Wünschen der skandinavischen Staaten nach einer klaren Trennung und der Möglichkeit einer separaten Ratifikation nachzukommen, wurden die Regeln über den Abschluss des Kaufvertrages gesondert in dem relativ kurzen Teil II des UN-Kaufrechtsübereinkommens festgeschrieben. Zudem ist den Vertragsstaaten durch Art 92 CISG ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet worden, zu erklären, an Teil II nicht gebunden zu sein. Von diesem Vorbehalt hatten wegen der abweichenden Regeln über den Abschluss von Verträgen im überkommenen skandinavischen Kaufrecht1 nur nordische Staaten Gebrauch gemacht. Norwegen hielt auch lange Zeit an diesem Vorbehalt fest und zog diesen erst mit Wirkung zum 1. 11. 2014 zurück.2 Wie Dänemark, Finnland, Island und Schweden hat Norwegen zudem von der Option des Art 94 CISG Gebrauch gemacht und erklärt, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge oder deren Abschluss finden würde, wenn die Parteien ihre Niederlassung in diesen Staaten haben.3