Art 5. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Haftung des Verkäufers für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person.
Durch diese erst in der Schlussphase der Ausarbeitung des Übereinkommens in seinen Text aufgenommene Bestimmung sollte klargestellt werden, dass den Verkäufer nach den Bestimmungen des CISG keine Haftung für Personenschäden, die durch die verkaufte Ware verursacht werden, trifft.1