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§ 1089 ABGB (Spitzer/Told)

Spitzer/Told5. AuflMai 2021

§ 1089. Auch bei gerichtlichen Verkäufen finden die über Verträge und den Tausch und Kaufvertrag insbesondere aufgestellten Vorschriften in der Regel statt; insofern nicht in diesem Gesetze, oder in der Gerichtsordnung eigene Anordnungen enthalten sind.

Literatur

Baumgartner, Die kridamäßige Versteigerung, ÖJZ 1973, 5; Nowotny, Die Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber dem Ersteher in der Liegenschaftszwangsversteigerung, JBl 1987, 282; Gärtner-Nietl/Haberer, Zwangsversteigerungen von Liegenschaften nach der EO-Novelle 2000: Ein paar „Erinnerungen“ für die Praxis, RdW 2002, 651; Riedler, Reformbedarf bei Tausch-, Kauf- und Dienstleistungsverträgen? – Studien zum Reformbedarf der §§ 938 bis 1292 ABGB aus Anlass des 200-jährigen Jubiläums des ABGB im Jahr 2011, ÖJZ 2008/99, 934; Sailer, Zwangsversteigerung von Liegenschaften – materiell- und formalrechtliche Fragen, JBl 2010, 613.

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