§ 1072. Wer eine Sache mit der Bedingung verkauft, dass der Käufer, wenn er eine solche wieder verkaufen will, ihm die Einlösung anbieten soll, der hat das Vorkaufsrecht.
Literatur
Faistenberger, Das Vorkaufsrecht (1967); Schurig, Das Vorkaufsrecht im Privatrecht (1975); Mayer-Maly, Bedingte und anfechtbare Vorkaufsfälle, in FS Wagner (1987) 283; P. Bydlinski, Die Rechtsstellung des übergangenen Vorkaufsberechtigten gegenüber dem Verpflichteten, JBl 2020, 670. Seite 778