§ 1030. Gestattet der Eigentümer einer Handlung oder eines Gewerbes seinem Diener oder Lehrlinge, Waren im Laden oder außer demselben zu verkaufen; so wird vermutet, dass sie bevollmächtigt seien, die Bezahlung zu empfangen, und Quittungen dagegen auszustellen.
In Konkretisierung von § 1029 S 1 wird vermutet, dass das Verkaufspersonal Inkassovollmacht habe und Quittungen (§ 1426) auszustellen berechtigt sei. Die Vermutung kann durch entsprechende Kundgabe (zB Einrichtung von Sammelkassen)1 entkräftet werden, dem Dritten schadet grundsätzlich bereits leichte Fahrlässigkeit.2 Ist der Geschäftsinhaber Unternehmer, überschneidet sich § 56 UGB mit § 1030. Eine Vollmachtsvermutung besteht aber entgegen der hA schon dann, wenn sie sich aus einer der beiden Bestimmungen ergibt.3 Im Verbrauchergeschäft ist außerdem § 10 KSchG zu beachten.4 Zur Empfangsberechtigung des Überbringers einer vom Geschäftsherrn ausgestellten Quittung s § 1029 Rz 18 ff.