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§ 972 ABGB (Parapatits)

Parapatits5. AuflMai 2021

§ 972. Der Entlehner erwirbt das Recht, den ordentlichen oder näher bestimmten Gebrauch von der Sache zu machen. Nach Verlauf der Zeit ist er verpflichtet, eben dieselbe Sache zurückzustellen.

A. Rechte des Entlehners

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Der Entlehner ist zum vertraglich vereinbarten Gebrauch der Sache berechtigt. Aus § 978 folgt, dass der Entlehner im Zweifel nur persönlich zu diesem Gebrauch berechtigt ist. Er darf die Sache nur dann an einen Dritten weitergeben, wenn dies ausdrücklich oder schlüssig vereinbart wurde (dazu s § 978 Rz 5 ff). Überschreitet der Entlehner den zulässigen Gebrauch oder gibt er die Sache eigenmächtig an einen Dritten weiter, so kann der Verleiher die Sache sofort zurückfordern (s § 978, zu den schadenersatzrechtlichen Folgen s § 979).

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