§ 964. Der Verwahrer haftet dem Hinterleger für den aus der Unterlassung der pflichtmäßigen Obsorge verursachten Schaden, aber nicht für den Zufall; selbst dann nicht, wenn er die anvertraute, obschon kostbarere Sache, mit Aufopferung seiner eigenen hätte retten können.
Literatur
Gaisbauer, Zur Haftung des Schulerhalters für Schülergarderobe und andere von den Schülern eingebrachte Sachen, ÖGZ 1984, 412; Reischauer, Neuere Rechtsprechung und Lehre zu § 1298 ABGB, JBl 1998, 473, 560; ders, Die Anwendbarkeit des § 1298 ABGB bei Verletzung von Neben(leistungs)-, Schutz- und Sorgfaltspflichten, aufgezeigt anhand der Flugunfallentscheidung 2 Ob 300/97z, ÖJZ 2000, 534. Seite 113