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§ 946 ABGB (Parapatits)

Parapatits5. AuflMai 2021

§ 946. Schenkungsverträge dürfen in der Regel nicht widerrufen werden.

Literatur

Scheffknecht, Der Widerruf im Schenkungsvertrag, NZ 1958, 129; Ertl, Aneignung preisgegebener Sachen, JBl 1974, 281 (343); Rummel, Schenkungen unter Ehegatten und Scheidung, JBl 1976, 626; Bauerreiß, „Geschäftsgrundlage“ oder Vertragsbestimmung? NZ 1977, 81; P. Bydlinski, Ausübung und Verjährung des Schenkungswiderrufsrechts, ÖJZ 1982, 515; Kerschner, Irrtumsanfechtung insbesondere beim unentgeltlichen Geschäft (1984); König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung3 (2003); Schauer, Familienstiftung und Unwürdigkeit des Begünstigten als Problem des Privatstiftungsrechts, GesRZ 2000, 233; Liebeg, Schenkungssteuerpflicht bei Nichterteilung behördlicher Genehmigungen? ÖStZ 2001/942; Stefula/Thunhart, Der Motivirrtum beim Rechtsgeschäft unter Lebenden. Zugleich ein Beitrag zur Auslegung des § 572 ABGB, NZ 2002/77; Ginthör/M. Huber, Steuerfreier Widerruf von Sparbuchschenkungen nach dem 31. 12. 2003, SWK 2003, 749; G. Graf, Im Hinblick auf den Fortbestand der Ehe gemachte Schenkungen – Ist das Recht zum Widerruf vererblich? NZ 2007, 321; Riedler, Modernisierungsbedarf des ABGB in den besonderen Bestimmungen über vertragliche Schuldverhältnisse! in Fischer-Czermak/Hopf/Kathrein/Schauer, ABGB 2011, 75; Liedermann, Die Schenkung (Dissertation Wien 2012); Brunner, Privatstiftung und Motivirrtum, JBl 2017, 768.

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