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§ 939 ABGB (Parapatits)

Parapatits5. AuflMai 2021

§ 939. Wer auf ein gehofftes, oder wirklich angefallenes, oder zweifelhaftes Recht Verzicht tut, ohne es einem andern ordentlich abzutreten, oder dasselbe dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung zu erlassen, ist für keinen Geschenkgeber anzusehen.

Literatur

Reinl, Bedarf der Verzicht der Annahme? ÖJZ 1970, 263; Ertl, Aneignung preisgegebener Sachen, JBl 1974, 281 (343).

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