§ 1477. Wer die Ersitzung auf einen Zeitraum von dreißig oder vierzig Jahren stützt, bedarf keiner Angabe des rechtmäßigen Titels. Die gegen ihn erwiesene Unredlichkeit des Besitzes schließt aber auch in diesem längeren Zeitraume die Ersitzung aus.
Lit: Apathy, Ausgewählte Fragen des Ersitzungsrechts, JBl 1999, 205; Gusenleitner, Ersitzung als allgemeiner Rechtserwerbstatbestand (2004).