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zu § 1464 ABGB (Mader/Janisch)

Mader/Janisch4. AuflMärz 2016

§ 1464. Der Besitz muß auch echt sein. Wenn jemand sich einer Sache mit Gewalt oder List bemächtigt, oder in den Besitz heimlich einschleicht, oder eine Sache nur bittweise besitzt; so kann weder er selbst, noch können seine Erben dieselbe verjähren.

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