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zu § 1448 ABGB (Heidinger)

Heidinger4. AuflMärz 2016

§ 1448. Durch den Tod erlöschen nur solche Rechte und Verbindlichkeiten, welche auf die Person eingeschränkt sind, oder die bloß persönliche Handlungen des Verstorbenen betreffen.

A. Allgemeines

Tod

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