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zu § 1439 ABGB (Heidinger)

Heidinger4. AuflMärz 2016

§ 1439. Zwischen einer richtigen und nicht richtigen, sowie zwischen einer fälligen und noch nicht fälligen Forderung findet die Kompensation nicht statt. Inwiefern gegen eine Insolvenzmasse die Kompensation stattfinde, wird in der Insolvenzordnung bestimmt.

(BGBl I 2010/58)

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