§ 1435. Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber von dem Empfänger zurückfordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat.
Lit: F. Bydlinski, Lohn- und Kondiktionsansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen, FS Wilburg (1965) 45; ders, Rückübereignungs- und Vergütungsansprüche bei zweckverfehlender Enteignung, JBl 1972, 129; Rummel, Schenkungen unter Ehegatten und Scheidung, JBl 1976, 626; ders, Wegfall des Rechtsgrundes und Zweckverfehlung als Gründe der Kondiktion nach § 1435 ABGB, JBl 1978, 449; Apathy, Zur Folge unzulässiger Ablösevereinbarungen, FS Eichler (1977) 1 ff; Bauerreiß, „Geschäftsgrundlage oder Vertragsbestimmung?“ NZ 1977, 81; Meissel/Preslmayr, Die Abgeltung von Leistungen in der Lebensgemeinschaft, in Harrer/Zitta (Hrsg), Familie und Recht (1992) 523 ff; Stabentheiner, Die nichteheliche Lebensgemeinschaft – ein Überblick, NZ 1995, 46, 55 ff; Möschl, Die nichteheliche Lebensgemeinschaft (1998) 165 ff; Deixler-Hübner, Probleme der Leistungsabgeltung im Zusammenhang mit der Auflösung einer Lebensgemeinschaft, ÖJZ 1999, 201; Grassl-Palten, Anspruch des Versicherers auf Rückzahlung gewährter Dauerrabatte, RdW 2000, 132; Stefula, Der gemeinsame Hausbau bei der Auflösung Seite 1306