§ 1418. In gewissen Fällen wird die Zahlungsfrist durch die Natur der Sache bestimmt. Alimente werden wenigstens auf einen Monat voraus bezahlt. Stirbt der Verpflegte während dieser Zeit; so sind dessen Erben nicht schuldig, etwas von der Vorausbezahlung zurückzugeben.
Lit: Josef Pichler, Nemo pro praeterito alitur? ÖJZ 1964, 60; Ewert, Der Rechtsgrundsatz „In praeteritum non vivitur“ im deutschen und französischen Recht (Diss 1975); Koziol, Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit, JBl 1978, 626; Helmut Pichler, Wie lange noch: „Kein Unterhalt für die Vergangenheit“? JBl 1986, 335; ders, Gedanken zum Unterhalt für die Vergangenheit, ÖA 1988, 68; Hoyer, Entscheidungsgründe im „besonders gelagerten Fall“, JBl 1989, 199; Reischauer, Unterhalt für die Vergangenheit und materielle Rechtskraft, JBl 2000, 421. Seite 1219