§ 1366. Wenn das verbürgte Geschäft beendigt ist; so kann die Abrechnung, und die Aufhebung der Bürgschaft gefordert werden.
Lit: Avancini (wie bei § 1364); Th. Rabl, Die Bürgschaft (2000).
§ 1366. Wenn das verbürgte Geschäft beendigt ist; so kann die Abrechnung, und die Aufhebung der Bürgschaft gefordert werden.
Lit: Avancini (wie bei § 1364); Th. Rabl, Die Bürgschaft (2000).